Impfpflicht
Vor der Aufnahme in Kindertagesstätten, Schulen, anderen Gemeinschaftseinrichtungen
und bei der Tagespflege müssen alle Kinder
ab einem Jahr nachweisen, dass sie geimpft sind.
Das gilt auch für alle, die dort arbeiten – sowie das Personal in medizinischen Einrichtungen. Auch in Flüchtlingsunterkünften wird die Impflicht für alle eingeführt. Nachgewiesen werden kann die Impfung durch den Impfausweis oder das gelbe Kinderuntersuchungsheft.
Wer schon vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 2020 eine Gemeinschaftseinrichtung besucht oder dort gearbeitet hat, muss den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen. Menschen, die vor 1971 geboren wurden oder denen gesundheitliche Schäden drohen, sind von der Impfpflicht ausgenommen. Das gilt auch für jene, die die Krankheit bereits hatten, was durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden muss.
Was droht bei Verstößen?
Nicht geimpfte Kinder können vom Besuch der Kita ausgeschlossen werden. Wer sich als Mitarbeiter einer Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtung verweigert, darf dort keine Tätigkeiten aufnehmen. Eltern, die ihre Schulkinder nicht impfen lassen, müssen mit Bußgeldern von bis zu 2500 Euro rechnen. Das Bußgeld kann auch gegen Kindertagesstätten verhängt werden, die nicht geimpfte Kinder zulassen. Gleiches gilt für Personal in Gemeinschaftseinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen und Asylbewerberunterkünften.